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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
geschäftlichen Vorgänge. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kommen grundsätzlich vollumfänglich zur Anwendung, es sei denn,
Abweichungen werden durch uns schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Zwischenverkauf behalten wir uns ausdrücklich vor. Angebote und
Bestellungen des Kunden werden von uns durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder aber durch die Auslieferung des
Liefergegenstandes angenommen.
2.2 Der Kunde ist vor der
Vertragsannahme durch uns an seine Bestellung oder aber sein
Angebot, hinsichtlich sämtlicher Liefergegenstände 4 Wochen
gebunden. Fristbeginn ist insoweit der Zeitpunkt des
Bestellungseingangs bei uns.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen,
Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, unverbindlich.
3. Widerrufsbelehrung
Verträge, die im Wege der Fernkommunikation zustande gekommen
sind, können vom Kunden binnen 2 Wochen nach Vertragsschluß bzw.
Belehrung über das Widerrufsrecht widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht gilt nicht bei der
Bestellung von speziell zusammengestellten Hardware-Produkten
und erlischt bei Multimedia- und Software-Produkten im Falle der
Entsiegelung.
4. Teilleistungen
Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den
Kunden zumutbar ist.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Kaufpreis, Preise für Nebenleistungen und verauslagte
Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar
fällig, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist.
Es besteht für uns keine Verpflichtung, Schecks oder Wechsel als
Zahlungsmittel entgegenzunehmen.
5.2 Wir behalten uns ausdrücklich für
alle Lieferungen und Leistungen das Recht vor, Waren nur gegen
Vorauskasse, Bar- bzw. Euroschecknachnahme oder Barzahlung zu
versenden bzw. zur Abholung freizugeben. Dies gilt auch, soweit
anderslautende Lieferverträge geschlossen sind. Wir behalten uns
das Recht vor, einen sich in Verzug befindlichen Käufer von der
jeweiligen Lieferung auszuschließen. Dies gilt auch für den
Fall, daß entsprechende Lieferverträge abgeschlossen worden
sind.
5.3 Bei Geschäften mit Kaufleuten sind
wir berechtigt, die Preise auch nach Vertragsschluß zu ändern,
falls die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich
geändert haben oder unser Lieferant seine Preise nachweislich
erhöht hat. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur,
wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluß
erbracht werden soll oder tatsächlich erst nach diesem Zeitpunkt
erfolgt und der Kunde dies zu vertreten hat. Bei einer
Preiserhöhung von mehr als 4 % ist der Kunden dazu berechtigt,
binnen 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung über die
Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind wir
in jedem Fall berechtigt, unsere Preise zu ändern, wenn die
maßgeblichen Voraussetzungen sich ändern. Nicht vereinbarte
Arbeiten werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.
5.4 Wird auf Wunsch des Kunden durch
uns ein Rechner in bestimmter Art und Weise zusammengestellt, so
verlangen wir vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 100,00
Euro.
5.5 Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn der Betrag an unsere Zahlstelle (Bankkonto)
endgültig gutgeschrieben wurde. Dies gilt besonders für die
Einlösung von Schecks.
6. Aufrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit Forderungen
aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
7.1 Vereinbarte Liefer-/Leistungsfristen beginnen erst zu
laufen, wenn der Käufer etwaige Mitwirkungspflichten erfüllt
hat. Sie sind mit der Absendung des Liefergegenstandes
eingehalten oder, wenn die Absendung ohne unser Verschulden
unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft.
7.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher
Umstände sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen und die wir nicht
zu vertreten haben, zu denen auch Streik, Aussperrung oder
andere Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehören,
gleichviel, ob diese Hindernisse bei uns oder bei einem unserer
Zulieferer eintreten, verlängert sich die vereinbarte
Liefer-/Leistungsfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt.
7.3 Kommen wir mit unserer Lieferung/Leistung in Verzug, so
kann der Käufer, nachdem eine von ihm angesetzte angemessene
Nachfrist verstrichen und eine entsprechende Androhung erfolgt
ist, vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht bis zum Eingang
der Rücktrittserklärung den Liefergegenstand versandt bzw. die
Leistung erbracht haben.
7.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzug,
Nichterfüllung und nachträglicher Unmöglichkeit sind
grundsätzlich bei leichter Fahrlässigkeit der Art nach auf die
bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden und der Höhe nach
auf den dreifachen Wert der Lieferung/Leistung beschränkt.
Gegenüber Kaufleuten haften wir für Verzögerungen, welche auf
leichter Fahrlässigkeit beruhen, für jede Woche der Verzögerung
in Höhe von 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 %
vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann.
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7.5 Wird bei einer Lieferung an einen Kaufmann
nachgewiesen, daß wir trotz sorgfältiger Auswahl der
Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen Verträge
zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht
rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die
Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die
nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten
verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung
durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
7.6 Im Verzugsfalle erheben wir Verzugszinsen in Höhe der
uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
7.7 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so
berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden
Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden Monat. Dies gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit
Nichtkaufleuten.
7.8 Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bleiben von diesen Regelungen unberührt.
8. Gefahrübergang
8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen
Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des Liefergegenstandes mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer,
Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies
gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den
Versand selbst durchführen.
8.2 Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf dessen
Kosten versichert. Transportschäden sind unverzüglich nach
Empfang der Lieferung zu melden und schriftlich nach Art und
Umfang zu bestätigen. Offensichtliche Transportschäden sind
sofort beim Frachtführer zu melden und anschließend mit der
vom Frachtführer ausgestellten Bescheinigung uns umgehend
mitzuteilen. Ansprüche wegen dieser Schäden gegen Dritte
sind auf Verlangen an uns abzutreten.
8.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so
geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können
wir 15 % der Auftragssumme vom Kunden als Schadensersatz
verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden,
uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Handelt es sich bei der nicht abgenommenen Ware um einen
Rechner, welcher durch uns eigens nach den Wünschen des
Kunden zusammengestellt wurde, so sind wir auch berechtigt,
anstatt des vorgenannten Pauschalbetrages Schadensersatz in
Höhe von 100,00 Euro pauschal zu verlangen. Auch hiervon
bleibt das Recht des Kunden unberührt, uns einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung
unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, unser Eigentum. Hierbei behalten wir uns
gegenüber Kaufleuten das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich
etwaiger Nebenforderungen vor, so daß bei laufender Rechnung
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung
gilt.
10.2 Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer werden wir
Miteigentümer an den neuentstehenden Produkten im Verhältnis
des Wertes der durch die von ihr gelieferten Waren zu den
mitverwendeten fremden Waren. Wird die von uns gelieferte
Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so
tritt der Käufer schon jetzt seine Miteigentumsrechte an dem
vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und
verwahrt diese kostenfrei.
10.3 Dem Käufer ist eine Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer
Forderungen nicht gestattet. Gehört es jedoch zu dem
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, unsere
Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der
Kunde ausnahmsweise berechtigt, unsere Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der
erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des
Liefergegenstandes tritt uns der Kunde bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Fakturabetrages (einschl.
Mehrwertsteuer) ab, welche ihm aus der Veräußerung gegen
seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Der Kunde ist zum
Forderungseinzug berechtigt, solange er sich vertragsgemäß
verhält. Verhält sich unser Kunde aber vertragswidrig,
behalten wir uns das Recht vor, die dem Kunden zustehende
Forderung gegenüber dem Dritten selbst geltend zu machen.
10.4 Von einer Pfändung oder einer sonstigen
Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muß uns
der Kunde unverzüglich schriftlich benachrichtigen und uns
alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuleiten.
Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der
Lage ist, trägt der Kunde alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, soweit die
Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes
unverhältnismäßig hoch sind.
10.5 Übersteigt der Wert der fr uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
10.6 Zur Vertragspflicht des Kunden zählt insbesondere, den
Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, instandzuhalten und
uns jeden Wechsel seine Wohn- bzw. Geschäftssitzes
mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach
einer entsprechenden Mahnung den Liefergegenstand
zurückzunehmen. Der Kunde ist dann zur Herausgabe
verpflichtet. Weder die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts, noch die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.
10.7 Wir sind dazu berechtigt, die zurückerlangte
Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch
freihändig zu verwerten, sofern der Kunde im Handelsregister
eingetragen ist. Ansonsten richtet sich die Verwertung des
Vorbehaltseigentums nach den Regeln des
Verbraucherschutzgesetzes.
11. Haftung für Mängel der Lieferung
11.1 Der Käufer ist dazu verpflichtet, offen zu Tage
tretende, auch für nicht fachkundige Personen ohne weiteres
erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
Lieferung schriftlich anzuzeigen. Kaufmännische
Rügepflichten und Fristen bleiben hiervon unberührt.
11.2 Weist der Liefergegenstand zur Zeit des
Gefahrenübergang auf den Kunden Mängel auf oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl
dazu berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Wir
sind dazu berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche
vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Haben wir
nach Verstreichen einer angemessenen Frist nicht Ersatz
geliefert, den Mangel behoben oder ist die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, so kann der Kunde nach
seiner Wahl Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen,
vom Kaufvertrag zurücktreten oder – bei Vorliegen der
hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung – einen
Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.
11.3 Sollte ein defektes Teil nicht mehr lieferbar sein,
sind wir dazu berechtigt, das defekte Teil gegen ein Produkt
gleicher Güte, auch von einem anderen Hersteller,
auszutauschen.
11.4 Wir behalten uns vor, sämtliche durch den Kunden
vorgebrachten Mängel eingehend zu prüfen. Bei
ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf
Bedienungsfehler des Kunden oder unsachgemäßer Behandlung
beruhen, ist der Kunde dazu verpflichtet, uns sämtliche
Kosten zu erstatten, welche uns im Rahmen der Überprüfung
der behaupteten Mängel entstanden sind. Im übrigen behalten
wir uns vor, eine entsprechende Fehlerprüfung durch den
jeweiligen Hersteller vornehmen zu lassen. Dessen
schriftliche Stellungnahme ist sodann bindend.
11.5 Im Fall der Mängelrüge ist der Kunde dazu
verpflichtet, das defekte Gerät zunächst auf eigene Kosten
und Gefahren in der Originalverpackung mit sämtlichen
Zusatzteilen (z.B. Kabel, Treiber, Software usw.), mit
detaillierter Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und
Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins bzw. der
Rechnung an uns zu übersenden.
11.6 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um
gebrauchte, und werden diese ausdrücklich als gebrauchte
Gegenstände veräußert, so erfolgt die Lieferung unter
Ausschluß jeglicher Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht
bei technisch überholten Gegenständen.
11.7 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
11.8 Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 2
Jahren ab Lieferung, es sei denn, daß ein Mangel arglistig
verschwiegen wurde. Für Kaufleute kommen die §§ 377 ff HGB
zur Anwendung.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß sind
gegenüber uns und unseren Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies
gilt nicht in Fällen, in denen uns eine schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten/wesentlicher
vorvertraglicher Pflichten zur Last fällt. Im Falle einer
Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch
auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluß vorhersehbaren
Schadens begrenzt. Werden wir aus positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß in
Anspruch genommen, so haften wir nicht für einen Schaden,
der das positive Interesse übersteigt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen
Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem
Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz zuständig
ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.
14. Anzuwendendes Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß des UN-Kaufrechts
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